02.12.2010
Rubrik: Sparten
Urlaubspause wegen Erkrankung
Der Unterschied zwischen Abbruch und Unterbrechung
Dass eine Reiseunterbrechung nicht mit einem Reiseabbruch gleichzusetzen ist, musste ein Ehepaar einsehen, das seinen einmonatigen Urlaub in Südamerika wegen Erkrankung unterbrach und später fortsetzte. Eine solche Unterbrechung bedeutet aber in der Regel keine Leistung von der Reiserücktrittsversicherung.
Während der Reise erkrankte der Mann und musste stationär behandelt werden. Nach ein paar Tagen Krankenhausaufenthalt setzte er mit seiner Frau die Reise fort. Von dem Reiserücktrittversicherer forderten die beiden Ersatz für Leistungen, die sie in jener Zeit nicht nutzen konnten.
Der Versicherer lehnte aber eine Zahlung mit der Begründung ab, dass laut Vertragsbedingungen Entschädigung nur bei Abbruch der Reise, nicht aber bei einer Unterbrechung verlangt werden kann. Die Eheleute hingegen argumentierten, eine Unterbrechung liege nur vor, wenn die Reise an derselben Stelle weiter geht, an der sie ausgesetzt wurde. In ihrem Fall seien sie aber ab einem anderen Ort weitergereist. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München.
Generell ist eine Reiserücktrittsversicherung, wie der Name schon sagt, eine Absicherung für den Fall, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Oft ist der Versicherungsschutz dahingehend erweitert, dass auch bei einer angetretenen, aber abgebrochenen Reise geleistet wird.
Am Amtsgericht München wurde nun zugunsten der Versicherung entschieden. Hier läge eine Reiseunterbrechung vor, der Versicherungsschutz umfasse keine Erstattung der Leistungen in einem solchen Fall (Urteil vom 10.12.2009, Az. 223 C 27643/09).
Bei einem Reiseabbruch hätte die Versicherung zahlen müssen, bei einer Unterbrechung nicht. Der Unterschied: Unter „Abbruch“ sei eine plötzliche und vorzeitige Beendigung zu verstehen. Bei einer Unterbrechung wir der Vorgang, hier die Reise, fortgesetzt.
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